Die neun österreichischen Diözesen finanzieren bestimmte Fixkosten der alltäglichen Arbeit wie beispielsweise Gehälter an Seelsorger und andere Bedienstete, die Unterstützung besonders finanzschwacher Pfarren, die Telefonseelsorge und vieles mehr.
Darüber hinaus trägt der Kirchenbeitrag/die Kirchensteuer in Österreich zum Erhalt wertvoller Gebäude bei, es werden Schulen und Kindergärten finanziert und in Not geratene Menschen unterstützt.
Geschichtlicher Hintergrund der Kirchensteuer ist die Tatsache, dass im Jahr 1785 Kaiser Josef II. zahlreiche Kirchen und Klöster enteignete und damit einen Kirchenfonds ins Leben rief. 1939 beschlagnahmte die NS-Diktatur den Fonds und führte die Kirchensteuer ein.

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Dies war mit der Hoffnung verbunden, dass die Gläubigen millionenfach die Kirche verlassen würden, was aber nicht der Fall war. Nach Ende des Zweiten Weltkriegs beließ man es – auch aus gesellschaftspolitischen Gründen – bei dieser Regelung.
Außerhalb des deutschen Sprachraums gibt es nur in wenigen Staaten eine Kirchensteuer.
In Spanien und Italien muss zwar ein bestimmter Beitrag entrichtet werden, der Steuerpflichtige kann dabei entscheiden welcher Religionsgemeinschaft er den Betrag spenden will, ob diese sozialen Zwecken zukommen soll oder an den Staat gehen soll.
In Schweden, Finnland, Dänemark und Island existiert die Abgabe ebenfalls. In Frankreich nur in den Departements an der deutschen Grenze, die bis 1918 zum Deutschen Reich gehörten.
Wer muss die Kirchensteuer bezahlen?
All jene Personen, die getauft sind, ihren Wohnsitz in der Diözese haben, über 18 Jahre alt sind und Einkommen beziehen. Die Staatsbürgerschaft ist dabei kein Kriterium.
Wer ist von der Kirchensteuer befreit?
Schüler, Studenten, Zivil- oder Grundwehrdiener und alle, die ihren Austritt erklärt haben.
Wer bezahlt nur einen ermäßigten Beitrag?
Alleinverdiener, Alleinerzieher und für jedes Kinder oder Kinder gibt es Ermäßigungen. Bei Arbeitslosigkeit kann die Kirchensteuer unter Umständen ganz wegfallen.
Berechnungsgrundlage – Wie hoch ist mein Kirchenbeitrag?
Alle Einkommensarten, ausgenommen ein 13. und 14. Monatsgehalt, sind kirchensteuerpflichtig. Also auch Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, aus Vermietung und Verpachtung, Sozialleistungen oder Einkommen aus dem Ausland.
Der Beitrag für die Kirche beträgt dabei 1,1 Prozent des Einkommens abzüglich eines Freibetrags von 56 Euro.
Weitere Bemessungsgrundlagen sind Vermögen aus der Forst- und Landwirtschaft, wenn nur Einkünfte aus Zinsen bestehen, aber keine andere Erwerbstätigkeit vorliegt und der Lebensunterhalt, also wenn der katholische Partner kein Einkommen bezieht, der nicht-katholische Partner aber schon.
Sollte die zuständige Kirchenbeitragsstelle über keine Daten verfügen, so wird der zu zahlende Betrag geschätzt. Den dafür zuständigen Stellen liegen nur Name, Adresse und Geburtsdatum vor, aber nicht ob – und wenn ja, in welcher Höhe – Einkünfte bezogen werden.
Zahlungweise
Im Allgemeinen wird der Kirchenbeitrag quartalsweise fällig. Es kann aber auch monatlich mit Abbuchungsauftrag, halbjährlich oder jährlich bezahlt werden.
Steuerliche Absetzbarkeit
Bis zu einer Höhe von 400 Euro sind Kirchensteuerbeiträge absetzbar.
Wie kann man aus der Kirche austreten?
Zuständig sind dafür die Magistrate oder die Bezirkshauptmannschaften.
Einige verlangen ein persönliches Erscheinen, andere bieten den Service auch online an.
Erforderlich dabei sind der Taufschein, ein Meldezettel und ein amtlicher Lichtbildausweis. Der Austritt selbst ist kostenlos. Wird eine Bescheinigung, beispielsweise für das Finanzamt, ausgestellt, kostet dies eine geringe Gebühr.
Der Austritt gilt dann ab dem nächsten Kalendermonat.