Wie viel Urlaub steht mir zu?
Unselbständige Arbeitnehmer haben in Österreich Anspruch auf bezahlten Urlaub. Bei einer Betriebszugehörigkeit unter 25 Jahren beträgt dieser mit Beginn des Arbeitsjahres bei einer 6-Tage Woche 30 Tage (5 Wochen).
Bei einer 5-Tage Woche beträgt der Urlaubsanspruch 25 Tage. Bei einer Teilzeitbeschäftigung von beispielsweise 3 Tagen pro Woche beträgt der Anspruch dementsprechend 15 Tage (5 Wochen mal 3 Tage). Nach Vollendung des 25. Dienstjahres erhöht sich der Urlaubsanspruch um eine Woche auf jährlich 6 Wochen.
Wie wird der Urlaub berechnet?
Das Urlaubsjahr beginnt immer mit dem Tag des Eintritts. Eine Änderung auf das Kalenderjahr des Anspruchszeitraumes ist durch den Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung möglich. Das Gesetz sieht vor, dass der Urlaubsanspruch in Werktagen berechnet wird.

Vor der Urlaubsplanung: Urlaubsanspruch berechnen und Urlaub mit dem Arbeitgeber besprechen/beantragen!
Werktage sind die sechs Wochentage von Montag bis Samstag. Das bedeutet, dass auch Samstage gezählt werden, auch wenn diese betriebsintern frei sind. Nur Sonn- und Feiertage sind ausgenommen. Fällt ein Feiertag somit auf einen Samstag, wird dieser nicht als Urlaubstag gezählt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können auch eine Umrechnung in eine stundenweise Urlaubsabrechnung vereinbaren, dies ist jedoch meist mit einem höheren verwaltungstechnischen Aufwand verbunden. In der Praxis wird meist mit ganzen Urlaubstagen gerechnet.
Welche Besonderheiten gelten im ersten halben Arbeitsjahr?
In den ersten sechs Monaten nach Jobbeginn entsteht der Urlaubsanspruch nur aliquot. Der volle Urlaubsanspruch steht einem Arbeitnehmer erst nach einem halben Jahr im Betrieb zu. Im ersten Monat beträgt der Urlaubsanspruch somit 2,5 Tage, im zweiten Monat 5 Tage usw. Ab dem zweiten Arbeitsjahr besteht der volle Urlaubsanspruch immer mit Beginn des nächsten Arbeitsjahres.
Werden Dienstzeiten zusammengerechnet?
Für die Berechnung des Urlaubs werden Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber zusammengerechnet, sofern nicht eine Unterbrechung von mehr als drei Monaten vorliegt. Eine allfällige Lehrzeit wird selbstverständlich ebenfalls mitberechnet.
Allerdings entfällt im Fall der Selbstkündigung oder des unberechtigten vorzeitigen Austritts die Zusammenrechnung. Auch bei einer Entlassung aus eigenem Verschulden entfällt die Zusammenrechnung.
Welche Zeiten werden für den Urlaubsanspruch angerechnet?
Dienstzeiten aus einem Arbeitsverhältnis, welches im Inland oder im EU-Raum eingegangenen wird, sowie Zeiten einer selbständigen Tätigkeit sind auf die Wartezeit für das Urlaubsausmaß dann anzurechnen, wenn diese über einen Zeitraum von mindestens sechs Monate bestanden haben.
Dasselbe gilt für die Zeiten als Entwicklungshelfer. Diese Zeiten werden insgesamt bis maximal fünf Jahre angerechnet. Schulzeiten einer höheren Schule werden hingegen bis zu vier Jahren angerechnet, abgeschlossene Studien bis zu fünf Jahren. Sofern Vordienstzeiten und Schuljahre gemeinsam angerechnet werden, ist die Anrechnung mit maximal sieben Jahren gedeckelt.
Wann kann der Urlaub angetreten werden?
Die Dauer des Urlaubs sowie der Zeitpunkt des Antritts müssen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden.
Den Bedürfnissen des Arbeitnehmers ist ebenso, wie den Anforderungen des Betriebes Rechnung zu tragen. Dadurch wird verhindert, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Urlaubstermin einseitig „vorschreibt“. Andererseits darf aber auch der Arbeitnehmer den Urlaub nicht einfach von sich aus antreten oder verlängern.
Unterbricht Krankheit den Urlaub?
Der Urlaub wird unterbrochen, wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt oder verunglückt. Die Krankentage gelten dann nicht als verbrauchter Urlaub, sondern werden wieder gutgeschrieben.
Dauert die Krankheit kürzer als drei Tage, gilt dies nicht. Außerdem ist der Arbeitnehmer verpflichtet die Erkrankung beziehungsweise den Unglücksfall unverzüglich seinem Arbeitgeber bekannt zu geben. Nach Wiederantritt des Dienstes muss ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden.
Wann verjährt Urlaub?
Der jährliche Urlaub sollte im eigenen Interesse möglichst pro Arbeitsjahr verbraucht werden. Für den Fall, dass Urlaubstage nicht konsumiert werde konnten, werden diese ins nächste Jahr übertragen. Wenn sich drei Jahre Urlaubsanspruch summiert haben, kommt es jedoch zu einer Urlaubsverjährung, wenn ein viertes Urlaubsjahr anläuft. Verbrauchte Urlaubstage werden immer auf den ältesten Urlaub angerechnet.
Was passiert bei Antritt einer Karenz?
Die Verjährungsfrist des Urlaubsansanspruches erweitert sich bei Antritt einer Karenz um die Dauer derselben. Der Urlaubsanspruch wird bis zum Tag des Mutterschutzes aliquot berechnet und verkürzt somit den Anspruch im betreffenden Jahr.
Wann verkürzt sich der Urlaubsanspruch?
Neben der Mütter- oder Väterkarenz verkürzt sich der Urlaubsanspruch noch bei einer mehr als 30-tägigen Präsenzdienstzeit. Dasselbe gilt auch für die Zivildienstzeit. Auch unbezahlte Urlaube und im Interesse des Arbeitnehmers liegende Karenzzeiten kürzen den Anspruch im betreffenden Jahr. Selbiges gilt für Familienhospizkarenzzeiten und Bildungskarenzzeiten.